Satzung

Satzung vom 25.03.1998 in der Fassung vom 15.06.2023
Name, Rechtsfähigkeit, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Industrieclub Thüringen e.V.“ (im Folgenden kurz „Club“ genannt).

§ 2 Vereinsregister
Der Club ist in das Vereinsregister eingetragen (AG Weimar VR 130716). Für seine Verbindlichkeiten haftet lediglich das Vereinsvermögen.

§ 3 Zweck
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, die internationale Zusammenarbeit auf allen Gebieten zu pflegen,den europäischen Gedanken zum Wohl der Gesamtheit der Völker zu verbreiten und zu vertiefen und damit auch der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Verständigung der Völker zu dienen.

Er will die Bestrebung fördern, die der wirtschaftlichen Weiterentwicklung in Thüringen dienen, und unterstützend dort wirksam werden, wo als Herausforderung Dynamik, Weitblick und Mut gefragt sind.

Im Sinne dieser Zielsetzung will er der Entwicklung einer europäisch orientierten sozialen Marktwirtschaft dienen und Brücken zur Verständigung und Gemeinsamkeit bauen. Der Club wird durch Veranstaltungen, Vorträge und Öffentlichkeitsarbeit wirksam werden und die weltweite Kommunikation pflegen.

Eine Gewinnerzielung erstrebt der Club nicht.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Sitz
Sitz des Clubs ist Weimar.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme der Beitrittserklärung seitens des Vorstandes. Die Beitrittserklärung muss von zwei Mitgliedern des Clubs gegengezeichnet sein, die auf diese Weise das neue Mitglied vorschlagen. Die Annahme der Beitrittserklärung kann durch den Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 7 Mitglieder
Die Mitgliedschaft können natürliche Personen sowie juristische Personen erwerben.

§ 8 Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes können für den Club verdiente Persönlichkeiten von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Clubs ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch den Tod;
2. durch den Austritt aus dem Club. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich in Textform (§ 126b BGB) abgegeben werden und ist nur auf das Ende des Geschäftsjahres mit mindestens vierteljährlicher Kündigungsfrist wirksam. Sie befreit nicht von der Verpflichtung, den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr sowie die Zahlung für sonstige bereits gekennzeichnete Beiträge zu leisten;
3. durch den Ausschluss. Ein Mitglied, das seine Pflichten dem Club gegenüber nicht erfüllt oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Clubs schadet, kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes nach dessen pflichtmäßigem Ermessen aus dem Club ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf keiner näheren Begründung dem Ausgeschlossenen gegenüber; seine Mitteilung bedarf jedoch der schriftlichen Form.

§ 10 Beiträge
(1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Für neu eintretende Mitglieder kann ein Eintrittsgeld erhoben werden, dessen Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Der Club begünstigt keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 11 Befreiung von der Beitragspflicht
Der Mitgliederversammlung steht es zu, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedern, die dem Club größere Zuwendungen machen, die Verpflichtung zur Beitragszahlung dauernd oder auf begrenzte Zeit erlassen wird.

§ 12 Organe
Organe des Clubs sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Kuratorium,
3. der Vorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand oder das Kuratorium es beschließen oder der zehnte Teil der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragt.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens einen Monat vor dem in Aussicht genommenen Termin durch Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail (elektropostalisch) erfolgen. Lädt der Vorstand trotz eines Antrags des Kuratoriums oder des zehnten Teils der Mitglieder nicht zur Mitgliederversammlung ein, so hat der Kuratoriumssprecher das Recht, zur Mitgliederversammlung einzuladen.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts,
2. Entgegennahme der Jahresabrechnung,
3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis des Kuratoriums für die Dauer von zwei Jahren, 
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgelder,
5. Wahl des Kuratoriums,
6. Wahl des Vorstandes,
7. Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. Satzungsänderungen,
10. Auflösung des Clubs.

(2) Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung bewirkt, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; in diesem Fall muss die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erfolgen.

(3) An der Mitgliederversammlung können nur Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied bevollmächtigen. Ein Mitglied kann jedoch lediglich Mitgliedschaftsrechte für höchstens drei weitere Mitglieder ausüben.

(4) Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung im Mitgliederverzeichnis des Clubs aufgeführt sind.

§ 16 Versammlungsniederschrift
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch eine Versammlungsniederschrift dokumentiert. Die Versammlungsniederschrift ist von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 17 Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus mindestens 2, höchstens 20 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung bis zum Ablauf derjenigen Mitgliederversammlung gewählt werden, die über die Entlastung des Kuratoriums für das dritte vollständige Kalenderjahr nach der Wahl beschließt.
Wiederwahl ist zulässig.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kuratoriumssprecher.


§ 18 Das Kuratorium berät den Vorstand
(1) Das Kuratorium kann anstelle der Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen, wenn die Beschlüsse eilbedürftig sind und die rechtzeitige Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht möglich ist.

(2) Das Kuratorium schlägt der Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder vor.

(3) Der Kuratoriumssprecher beruft die Sitzungen des Kuratoriums ein. Der Kuratoriumssprecher ist verpflichtet, das Kuratorium mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich die Einberufung verlangt. Sollte der Kuratoriumssprecher eine von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragte Einberufung des Kuratoriums nicht vornehmen, ist jedes einzelne Kuratoriumsmitglied berechtigt, das Kuratorium mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

§ 19 Beschlussfassung des Kuratoriums
Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst. Beschlüsse des Kuratoriums werden von einem von dem Sprecher des Kuratoriums bestimmten Kuratoriumsmitglied und von dem Kuratoriumssprecher unterzeichnet.

Der Vorstand kann mit Zustimmung aller anwesenden Kuratoriumsmitglieder an den Versammlungen des Kuratoriums teilnehmen.


§ 20 Vorstand
(1) Der Vorstand wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Fällt vor einer Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied fort, so wählt das Kuratorium anstelle des fortfallenden Mitgliedes ein neues Vorstandsmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. In der nächsten Mitgliederversammlung wird sodann das vom Kuratorium gewählte Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt oder ein neues vom Kuratorium vorgeschlagenes Vorstandsmitglied gewählt.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Club wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.  Der Vorsitzende führt die Bezeichnung Präsident, die stellvertretenden Vorsitzenden die Bezeichnung Vizepräsident.

(3) Für die Leitung des Clubs und die geschäftliche Wahrnehmung der Clubobliegenheiten kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, die vom Kuratorium bestätigt werden muss.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, für die laufende Führung der Clubgeschäfte eine Geschäftsführung zu installieren.


§ 21 Ehrenpräsident
Aus dem Kreise der Ehrenmitglieder kann auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium ein Ehrenpräsident ernannt werden.

§ 22 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe des Zwecks mindestens einen Monat vorher einberufen wird.

Der Antrag hierzu muss von mindestens dem zehnten Teil der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet und mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied den Antrag schriftlich mitzuteilen.

Die Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so kann in einer zweiten, binnen Monatsfrist einzuberufenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden über die Auflösung beschlossen werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der in dieser Versammlung erschienenen Mitglieder.

§ 23 Liquidation
Im Falle der Auflösung wird das nach Liquidation verbleibende Clubvermögen einem ausschließlich gemeinnützigen Zweck, und zwar als Pflege des Kulturgutes Thüringen, zugewiesen.

§ 24 Allgemeines
Verlangt das Registriergericht vor der Eintragung in das Vereinsregister die Abänderung der Satzung in einzelnen Punkten, so ist der Vorstand ermächtigt, diese Änderungen selbstständig vorzunehmen.

§ 25 Clubregeln
Mitglieder: Mitglieder können den Club in den vom Vorstand bestimmten Zeiten benutzen und an den Veranstaltungen teilnehmen.

Gäste: Damen und Herren, die nicht Mitglieder sind, können durch Mitglieder als Gäste eingeführt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, für Gäste ein angemessenes Entgelt zu erheben. Gäste können nur in Begleitung der sie einführenden Mitglieder die Einrichtung des Clubsbenutzen bzw. an den Veranstaltungen teilnehmen.

Bekleidung: Bei allen Gelegenheiten innerhalb des Club- bzw. Veranstaltungsraumes ist für Herren Jackett, Hemd oder Nationaltracht obligatorisch; für Damen ist eine entsprechende Kleidung obligatorisch.

Weimar, 15.06.2023